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Allgemeine Geschäftsbedingungen 


für den Online-Shop der Compartment Engineering Freital GmbH 
(Stand: März 2023)



§ 1 Geltungsbereich


(1) Die Firma Compartment Engineering Freital GmbH, Dresdner Str. 343, 01705 Freital („CEF“) bietet über ihren Online-Shop https://wyde-pack.de Waren zum Kauf an.

(2) Für die Lieferungen und Leistungen von CEF über den Online-Shop gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), soweit nicht einzelvertraglich etwas Abweichendes geregelt ist.

(3) Im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten die vorliegenden AGB auch für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(4) Für den Fall, dass der Kunde die AGB nicht gelten lassen will, hat er dies CEF vor oder bei Vertragsschluss in Textform anzuzeigen. Abweichenden (Einkaufs-)Bedingungen des Kunden oder Dritter wird widersprochen. Daher finden die Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter auch dann keine Anwendung, wenn CEF ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder wenn CEF auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Definitionen


Im Sinne dieser AGB ist oder sind

1. Arbeitstag Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage im Freistaat Sachsen sowie mit Ausnahme des 24.12. und 31.12.;

2. Bestellung verbindliches Angebot des Kunden auf Abschluss eines Einzelvertrags;

3. Einzelvertrag der im Einzelfall im Geltungsbereich dieser AGB geschlossene Vertrag.

§ 3 Kundenkonto 


(1) Um bei CEF bestellen zu können, kann sich der Kunde als Nutzer im Online-Shop dauerhaft registrieren und ein Kundenkonto anlegen. Das Kundenkonto ist kostenlos und dient der Vereinfachung künftiger Vertragsabwicklung. Das Anlegen des Kundenkontos erfolgt freiwillig, der Kunde kann auch ohne Kundenkonto bestellen. 

(2) Die Registrierung erfolgt durch Eingabe der erforderlichen Daten in ein dafür vorgesehenes Formular , . Die für die Registrierung erforderlichen Daten sind vom Kunden vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Die Registrierung kann jederzeit durch Betätigung des Zurück- bzw. eines vergleichbaren Buttons sowie durch Schließen des Browser-Fensters abgebrochen werden. 

(3) Bei der Registrierung wählt der Kunde ein Passwort. Der Kunde ist verpflichtet, das Passwort geheim zu halten und es Dritten keinesfalls mitzuteilen. 

(4) CEF ist berechtigt, die Registrierung ohne Angabe von Gründen abzulehnen. 

(5) CEF behält sich auf freiwilliger Basis vor, das Kundenkonto auch über die Dauer der Vertragsdurchführung hinaus verfügbar zu halten. Der Kunde kann das Kundenkonto jederzeit endgültig löschen. Dies erfolgt durch Betätigung des Buttons „Konto löschen“ im Kundenkonto .

§ 4 Vertragsschluss


(1) Nach Anlegen eines Kundenkontos, Öffnen des bereits bestehenden Kundenkontos oder, sofern ein solches nicht angelegt wird, der Eingabe der persönlichen Daten des Kunden und Füllen des Warenkorbs, erscheint vor Abschluss des Bestellvorgangs eine Übersichtsseite. Dort kann der Kunde die Richtigkeit seiner Angaben prüfen und fehlerhafte Angaben korrigieren. Der Kunde kann den Bestellvorgang jederzeit durch Betätigung des „Zurück“- bzw. eines vergleichbaren Buttons sowie durch Schließen des Browser-Fensters abbrechen. Nach Prüfung der Richtigkeit seiner Angaben auf der Übersichtsseite gibt der Kunde durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ im abschließenden Schritt des Bestellvorgangs eine Bestellung ab. Nach erfolgreichem Bestelleingang erhält der Kunde eine E-Mail, in welcher der Eingang der Bestellung bestätigt wird und alle notwendigen Informationen zur Bestellung mitgeteilt werden. Diese Bestätigungsmail stellt nur dann eine verbindliche Annahme der Bestellung dar, wenn dies ausdrücklich durch CEF erklärt wird. Die detaillierten Produktbeschreibungen von CEF auf der Website stellen noch kein verbindliches Angebot dar. 

(2) Der Kunde ist an seine Bestellung bis zum Ablauf des zweiten auf den Tag der Bestellung folgenden Arbeitstags gebunden. Ein Vertragsabschluss und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommen zustande, wenn CEF die Bestellung des Kunden innerhalb der Bindungsfrist nach Satz 1 annimmt. Die Annahme kann entweder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung per E-Mail ) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Zahlt der Kunde bereits vor der Annahme der Bestellung durch CEF, so kommt der Vertrag bereits mit Veranlassung der Zahlung durch den Kunden zustande. 

(3) Für den Vertragsschluss steht Deutsch als Sprache zur Verfügung. 

(4) Die Informationen zum Einzelvertrag werden dem Kunden per E-Mail zugesendet und stehen ihm im Falle der Bestellung über ein Kundenkonto bis zu deren Löschung zur Verfügung.

§ 5 Preise , Versandkosten, Ort des Versands


(1) Die Preise der Lieferungen und Leistungen von CEF sowie etwaige Nebenkosten und Steuern sind im Online-Shop ausgewiesen.

(2) Der Versand der Dachboxen erfolgt per Spedition auf Kosten von CEF. Der Versand aller anderen Waren, insbesondere von Klein- und Ersatzteilen, erfolgt per Postversand. Die entsprechenden Versandkosten werden dem Kunden im Bestellformular mitgeteilt und sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen. Ab einem Produktbestellwert von 99 Euro brutto liefert CEF versandkostenfrei an den Kunden. Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt ergänzend § 7 („Lieferung, Teillieferung, Leistungshindernisse, Gefahrübergang“) Absatz 6.

(3) Der Versand erfolgt grundsätzlich nur innerhalb der Europäischen Union. Erfolgt im Einzelfall der Versand in ein Land außerhalb der Europäischen Union, so ist der Kunde für eine ordnungsgemäße Einfuhrverzollung verantwortlich und trägt deren Kosten und alle sonstigen mit der Einfuhr verbundenen Kosten.

§ 6 Zahlung und Verzug 


(1) CEF stellt dem Kunden unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung, darunter mindestens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit. Die Einzelheiten zu den Zahlungsmitteln, etwaig hiermit verbundenen Kosten und dem Zahlungszeitpunkt werden dem Kunden im Online-Shop vor Abgabe seiner Bestellung genannt. Ein Anspruch des Kunden auf Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels besteht nicht.

(2) Die Rechnungsstellung erfolgt auf elektronischem Weg.

(3) Gerät der Kunde in Verzug, so werden ihm von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens bleibt CEF vorbehalten. Sonstige Rechte von CEF bleiben unberührt; dies gilt insbesondere auch für die Leistungsverweigerungsrechte von CEF aus §§ 273 und 320 BGB.

§ 7 Lieferung , Teillieferung, Leistungshindernisse, Gefahrübergang


(1) Die Lieferzeiten der Lieferungen und Leistungen von CEF sind im Online-Shop ausgewiesen.

(2) Sämtliche von CEF im Online-Shop angegebenen oder sonst vereinbarten Lieferfristen setzen einen Vertragsschluss voraus und beginnen bei

a) Lieferung gegen Vorkasse unabhängig davon, wie die Zahlung im Voraus erfolgt: mit Zahlungseingang bei CEF oder

b) Rechnung oder Nachnahme: an dem Arbeitstag, der dem Tag auf den Vertragsschluss folgt.

(3) CEF ist zu Teillieferungen berechtigt , wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Teile sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, CEF erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit. Die vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden in Bezug auf die rechtzeitige Belieferung werden dadurch nicht berührt.

(4) In dem Fall, dass CEF die bestellte Ware nicht vorrätig hat und der Lieferant von CEF nicht rechtzeitig liefert, verlängert sich die maßgebliche Versandfrist bis zur Belieferung durch den Lieferanten von CEF zuzüglich eines Zeitraums von drei Arbeitstagen, insgesamt jedoch höchstens um einen Zeitraum von drei Wochen, vorausgesetzt

a) CEF hat in seinem Angebot die Ware als nicht vorrätig, nicht auf Lager oder vergleichbar gekennzeichnet,

b) die Verzögerung der Lieferung durch den Lieferanten von CEF ist nicht von CEF zu vertreten und

c) CEF hat die Ware vor Zustandekommen des Vertrags so rechtzeitig nachbestellt, dass unter normalen Umständen mit einer rechtzeitigen Belieferung gerechnet werden konnte.

Falls die Ware ohne Verschulden von CEF nicht oder trotz rechtzeitiger Nachbestellung nicht rechtzeitig lieferbar ist, ist CEF zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. CEF wird dem Kunden die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich anzeigen und ihm im Falle eines Rücktritts seine an den CEF geleisteten Zahlungen unverzüglich erstatten. Die gesetzlichen Rechte des Kunden wegen Lieferverzugs werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt. Ebenso bleiben die zugunsten von CEF bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB unberührt. Für die Beschränkung der Haftung von CEF gelten im Übrigen die Bestimmungen in § 12 („Haftung von CEF “).

(5) Ist der Kunde Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen gilt statt Absatz 4 das Folgende: 

a) Für eine Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen jeglicher Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, auch wenn sie bei Lieferanten von CEF oder deren Unterlieferanten eintreten, Probleme mit Produkten Dritter –, welche CEF nicht zu vertreten hat, haftet CEF nicht. CEF wird den Kunden unverzüglich über solche Umstände informieren. 

b) Soweit Ereignisse im Sinne von lit. a) CEF die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung und das Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist CEF berechtigt, sich von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung zu lösen; eine für den nicht erfüllten Teil bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird CEF unverzüglich erstatten. Führen solche Ereignisse zu Hindernissen von vorübergehender Dauer, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. CEF wird dem Kunden die voraussichtlichen, neuen Termine bzw. Fristen unverzüglich mitteilen. Wenn die Behinderung länger als fünf Wochen dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Beendigung des jeweiligen Einzelvertrags hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils berechtigt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt. Ebenso bleiben die zugunsten von CEF bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB unberührt.

(6) Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen so gilt für die Lieferung und den Gefahrübergang vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag: 

a) Die Lieferung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden im Sinne eines Versendungskaufs. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache geht auf den Kunden über, sobald CEF die Sache an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt. 

b) Die Lieferung erfolgt auch dann auf Gefahr des Kunden, wenn CEF den Transport nicht durch eine unternehmensfremde Transportperson, sondern durch eigene Mitarbeiter ausführt; ein zufälliger Untergang oder eine zufällige Verschlechterung der Sache liegt in diesem Fall jedoch nicht vor, wenn der Mitarbeiter von CEF dies zu vertreten hat. 

c) Die Lieferung erfolgt frei Bordsteinkante. CEF lädt dazu die Sache an geeigneter Stelle im öffentlichen Straßenraum, insbesondere, sofern vorhanden, auf dem Bürgersteig vor der vereinbarten Lieferadresse ab. Der Kunde ist für die Verbringung der Sache an den vom Kunden vorgesehenen Ort verantwortlich.

§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung


(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind oder sich aus dem Widerrufsrecht für Verbraucher ergeben. Der Kunde ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1

a) zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er mit einem Anspruch gegen eine Forderung von CEF aufrechnen will, welche zu dem Anspruch des Kunden in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z.B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung),

b) zur Zurückbehaltung auch dann berechtigt, wenn das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht wird.

(2) Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde, welcher Unternehmer ist, seine Ansprüche gegen CEF nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von CEF an Dritte abtreten, es sei denn CEF hat am Abtretungsverbot kein berechtigtes Interesse. Verbraucher unterliegen hingegen keinem Abtretungsverbot und dürfen ihre Ansprüche ohne Zustimmung von CEF an Dritte abtreten.

§ 9 Eigentumsvorbehalt


Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von CEF.

§ 10 Mängelansprüche


(1) Die Mängelhaftung von CEF richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. HINWEIS: Da unfreie Sendungen mit hohen zusätzlichen Kosten verbunden sind, wird dringend darum gebeten, für die Rücksendung mangelhafter Ware von dieser Versandart abzusehen. 

(2) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von CEF zu vertretenden Mangels gilt § 12 („Haftung von CEF“).

§ 11 Ergänzende Regelungen zu Mängelansprüchen bei unternehmerischen Kunden, Lieferantenregress

(1) Bestellt der Kunde als Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gelten ergänzend zu § 10 Absatz 1 und 2 die folgenden Absätze 2 bis 7.


(2) Mängelansprüche sind insbesondere ausgeschlossen bei einem Kaufvertrag über die Lieferung gebrauchter Ware. Weitere gesetzliche Ausschlussgründe bleiben unberührt.


(3) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Sachen hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist CEF hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel spätestens am 10. Kalendertag ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von CEF für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Sache gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).


(4) Die Ausschlüsse und Beschränkungen der Rechte des Kunden nach den Absätzen 2 Satz 1 und 3 gelten nicht, soweit CEF arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.


(5) CEF ist berechtigt, die Ware nach Wahl von CEF nachzubessern oder neu zu liefern.


(6) Die gesetzlichen Regelungen des Lieferantenregresses werden im folgenden Umfang abbedungen:


1. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB sind unanwendbar, wenn, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, CEF und der Kunde einen gleichwertigen Ausgleich vereinbart haben.


2. § 445a Absatz 1 und Absatz 2 BGB ist unanwendbar, wenn die Endlieferung der neu hergestellten Sache an einen Unternehmer erfolgt. In keinem Fall werden die Parteien § 445a Absatz 1 bzw. Absatz 2 BGB bei Endlieferung an einen Unternehmer anwenden, wenn die neu hergestellte Sache zu irgendeinem Zeitpunkt in der Lieferkette grenzüberschreitend gehandelt wurde (internationale Lieferkette).


3. Erfolgt die Endlieferung der neu hergestellten Sache an einen Unternehmer, verkürzt sich die Verjährungsfrist des § 445b Abs. 1 BGB auf sechs Monate. 


4. Erfolgt die Endlieferung der neu hergestellten Sache an einen Unternehmer, endet die Ablaufhemmung des § 445b Abs. 2 BGB spätestens drei Jahre, nachdem CEF die Sache an den Kunden abgeliefert hat.


Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen des Lieferantenregresses anwendbar. Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt § 12 („Haftung von CEF“).


§ 12 Haftung von CEF


(1) Die Haftung von CEF auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von CEF voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 12 („Haftung von CEF“) eingeschränkt. 


(2) Die Haftung von CEF für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. „Kardinalpflicht “). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von CEF bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. 


(3) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von CEF gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt . Gegenüber Verbrauchern ist die Haftung von CEF bei grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.


(4) Soweit die Pflichtverletzung von CEF Lieferungen und Leistungen betrifft, welche CEF gegenüber dem Kunden unentgeltlich erbringt (z.B. im Rahmen einer Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Geschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten), ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist in diesem Fall darüber hinaus die Haftung von CEF für grobe Fahrlässigkeit, wenn der Kunde ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. 


(5) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 12 („Haftung von CEF“) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen sowie für Freistellungsansprüche entsprechend.


(6) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 12 („Haftung von CEF“) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von CEF.


(7) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 12 („Haftung von CEF“) gelten nicht für die Haftung von CEF wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.


§ 13 Verjährung


(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden gegen CEF beträgt bei Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen 


 a) für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung; der Rücktritt oder die Minderung sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Frist des lit. b) für Sachmängel bzw. der Frist des lit. c) für Rechtsmängel erklärt werden; 


b) bei Ansprüchen aus Sachmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, ein Jahr; 


c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, zwei Jahre; liegt der Rechtsmangel in einem Ausschließlichkeitsrecht eines Dritten, auf Grund dessen der Dritte Herausgabe oder Vernichtung der dem Kunden überlassenen Gegenstände verlangen kann, gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist; 


d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Rückzahlung der Vergütung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre. 


(2) Die Verjährung beginnt vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung in den Fällen von Absatz 1 lit. b) und c) nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des anzuwendenden Mängelhaftungsrechts, im Falle des Absatz 1 lit. d) ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Nachlieferung bzw. Nachbesserung führt nicht zum Lauf einer neuen Verjährung bzw. einer Verlängerung der Verjährungsfrist, es sei denn CEF hat ausnahmsweise ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erklärt. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. 


(3) Abweichend vom Vorstehenden gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen 


a) bei Ansprüchen auf Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen und Freistellungsansprüchen im Falle grober Fahrlässigkeit und in den in § 12 Absatz 7 genannten Fällen, 


b) bei Ansprüchen wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB,


c) für alle anderen als die in Absatz 1 genannten Ansprüche sowie d) wenn der Kunde als Verbraucher bestellt.


§ 14 Information über Verbraucherstreitbeilegung 


CEF nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil.


 § 15 Schlussbestimmungen


(1) Diese AGB sowie alle unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Einzelverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland . Zwingende Bestimmungen zum Schutz des Verbrauchers, die in dem Staat gelten, in welchem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen; zwingende Regelungen des UN-Kaufrechts (insb. Art. 12, Art. 28 und Art. 89 ff. CISG) bleiben unberührt. 


(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Kunde, der kein Verbraucher ist, in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen der Geschäftssitz von CEF. Für Klagen von CEF gegen den Kunden gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. 


(3) Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach Absatz 2 bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.


(4) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von CEF, soweit sich aus den vorstehenden Regelungen bzw. dem Einzelvertrag nichts anderes ergibt.


(5) Soweit der auf der Grundlage dieser AGB mit dem Kunden geschlossene Einzelvertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Einzelvertrags vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.